Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit in erbrechtlichen Mandaten liegt in der Beratung von Mandaten nach dem Erbfall und in der verfahrensrechtlichen Durchsetzung erbrecht-licher Ansprüche.

Hier ergeben sich im Einzelnen folgende Fall-gestaltungen, in denen immer wieder Beratungsbedarf entsteht und in denen wir Ihnen gerne anwaltlich zur Seite stehen:

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen wie Testamente oder Erbverträge ist oftmals äußerst schwierig und führt häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Erben. Hier geben wir Hilfestellungen, häufig lassen sich z.B. durch Auslegungsverträge zeit- und kosten-intensive Streitigkeiten vermeiden

Ein beliebtes Streitthema ist die Testierfähigkeit des Erblassers. In solchen Fällen sind oftmals komplexe Ermittlungen und Nachforschungen zur Klärung der Frage nötig, ob zum Zeitpunkt des Verfassens einer letztwilligen Verfügung der Erblasser in der Lage gewesen ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ( § 2229 Abs. 4 BGB). In diesem Bereich kommt es ganz entscheidend auf die Kenntnis der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung an.

Die Frage der Erbausschlagung spielt auch immer wieder eine wichtige Rolle, zumal angesichts der sehr kurz bemessenen Frist von lediglich sechs Wochen im Normalfall (§ 1944 Abs. 1 BGB) äußerst schnelle Entscheidungen darüber zu treffen sind, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegen könnte.

Die Bearbeitung von Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche eine Rolle spielen, stellt einen wichtigen  Teil unserer erbrechtlichen Tätigkeit dar:

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Pflichtteilsansprüche können nur von Abkömmlingen der Erblassers und überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden; sind Abkömmlinge nicht vorhanden, können auch die Eltern eines Erblassers pflichtteilsberechtigt sein.

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Der Pflichtteilsanspruch richtet sich immer auf Zahlung eines Geldbetrages, er bietet dem Berechtigten kein Teilhabe an dem tatsächlichen Nachlass.

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Der Anspruch entsteht dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

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Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteil.

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Ein großer Teil der Schwierigkeiten in der pflichtteilsrechtlichen Fallbearbeitung liegt in der Feststellung des tatsächlichen Nachlasswertes. Hier muss der Geldwert aller Nachlassgegenstände festgestellt werden, damit dann von diesem Aktivnachlass die Summe der Nachlassverbindlichkeiten (Passivnachlass) in Abzug gebracht werden kann. Es ist an dieser Stelle unabdingbar, dass der Mandant hier eingehend über alle in Frage kommenden Nachlasspositionen informiert wird. Gerade die Frage, inwiefern die Auskünfte, die der Pflichtteilsberechtigte von den Erben erhält, hinreichend und zutreffend sind, führt oftmals zu schwierigen Auseinandersetzungen.

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Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten sowohl von dem Erbfall als auch von der beeinträchtigenden Verfügung.


Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch spielt in unserer erbrechtlichen Tätigkeit auch eine wichtige Rolle. Dieser Anspruch berechnet sich aus dem tatsächlichen Nachlass zuzüglich der vom Erblasser getätigten Schenkungen. Hier ergeben sich gerade im Hinblick auf verschenkte Immobilien immer wieder erhebliche Bewertungsprobleme.

Die Auseinandersetzung von Erbenge-meinschaften ist ebenfalls von zentraler Bedeutung für die Tätigkeit des erbrechtlich ausgerichteten Rechtsanwalts. Hier ist zwischen der einvernehmlichen und der klageweisen Erbenauseinandersetzung zu unterscheiden.

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Sofern sich die Miterben einig sind, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll, helfen wir bei der Vertragsgestaltung, bei der Erbteilsübertragung oder dem Erbteilsverkauf. Auch die Aushandlung von Nachlassauseinandersetzungsverträgen gehört hier zu unserem Angebot.

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Falls die Erbengemeinschaft allerdings nicht in der Lage ist, eine einvernehmliche Lösung zur Auseinandersetzung zu finden, stehen wir dem Miterben natürlich auch bei der Erbteilungsklage anwaltlich zur Seite. Hier muss durch Erstellung eines konkreten Teilungsplans, der den kompletten Nachlass erfasst, die Zustimmung der anderen Erben in einem gerichtlichen Klageverfahren erzwungen werden. Hierbei handelt es sich um ein hochkomplexes und schwieriges Klageverfahren, das ein Höchstmaß an erbrechtlicher Kompetenz erfordert.

Bei der Geltendmachung von Vermächtnis-ansprüchen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Bei Problemen mit Vorerbschaft und Nacherbschaft können Sie sich gerne an uns wenden.

Ebenso sind wir bei Fragen der Erbenhaftung, Testamentsvollstreckung oder in Fällen mit Bezügen zum internationalen Erbrecht Ihr Ansprechpartner

Die Vertretung des Mandanten im Erbscheinsverfahren ist eine weitere Facette in unserem Angebotsspektrum.


Die oben nur kurz angerissenen Problemstellungen, die natürlich nur einen kleinen Ausschnitt aller möglichen erbrechtlichen Fragestellungen darstellen, sollen Ihnen verdeutlichen, wie wichtig es gerade in erbrechtlichen Fragen ist, sich kompetenten Rechtsrat zu suchen.

Die Bearbeitung dieser erbrechtlicher Rechtsangelegenheiten liegt in unserer Kanzlei in den Händen von Herrn Rechtsanwalt Klaus-Peter Hapke. Um Ihnen jederzeit kompetent in erbrechtlichen Belangen zur Seite stehen zu können, hat Rechtsanwalt Hapke den Fachanwaltslehrgang für Erbrecht erfolgreich absolviert und legt großen Wert darauf, durch die regelmäßige Teilnahme an qualifizierten Fortbildungsmaßnahmen jeweils auf dem neuesten Stand in erbrechtlichen Rechtsfragen zu sein.

Falls Sie in erbrechtlichen Angelegenheiten Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei; wir werden unser Bestes geben, um Ihre rechtlichen Belange optimal durchzusetzen.

Erbrecht

Rechtsanwälte Hapke & Meier in Velbert -  Testament, Erschaft, Erben, Erbauseinandersetzung, Pflichtteil, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein, Internationales Erbrecht 0 20 51 - 95 54 60

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